Die Kosten für die Befragung der Zeugen F. und G. betragen Fr. 390.50. Weil das vorliegende Verfahren weder ausserordentliche noch nur geringe Aufwendungen erforderte (vgl. § 7 Abs. 3 VKD), sind die Gerichtskosten auf Fr. 15'957.25 festzusetzen. Die Gerichtskosten werden primär mit den von der Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 15'500.00 und Fr. 150.00, d.h. total Fr. 15'650.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es verbleiben nicht gedeckte Gerichtskosten von Fr. 307.25.