7.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten entsprechen vorliegend der Entscheidgebühr und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und lit. c ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 395'308.25 beträgt der Grundansatz der Gerichtsgebühr Fr. 15'566.75 (vgl. § 7 Abs. 1 VKD). Die Kosten für die Befragung der Zeugen F. und G. betragen Fr. 390.50.