Widerklage vorliegend insofern aus, als eine teilweise oder vollumfängliche Gutheissung der Klage eine vollumfängliche Abweisung der Widerklage zur Folge hat. Eine teilweise oder vollumfängliche Gutheissung der Widerklage führt wiederum zur vollumfänglichen Abweisung der Klage. Bei der Festsetzung der Prozesskosten ist daher keine Zusammenrechnung der Streitwerte vorzunehmen, sondern vom höheren Streitwert von Fr. 395'308.25 auszugehen.