Nach Art. 94 Abs. 2 ZPO werden die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen. Schliessen sich Klage und Widerklage gegenseitig aus, so ist für die Ermittlung der Prozesskosten auf das höhere Rechtsbegehren abzustellen.