Klage im Umfang von Fr. 311'790.26 gutgeheissen und die Widerklage vollständig, d.h. im Umfang von Fr. 395'308.25, abgewiesen wird, obsiegt der Kläger im Umfang von zusammengerechnet Fr. 707'098.51, d.h. zu rund 92 %. Geringfügiges Überklagen, welches bei Obsiegen in der Höhe von etwa 90 % anzunehmen ist, wird bei der Kostenverteilung als vollständiges Obsiegen behandelt.70 Deshalb hat die Beklagte vorliegend sämtliche Prozesskosten zu tragen.