7. Prozesskosten 7.1. Streitwert und Verteilung Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens auferlegt. Für die Bestimmung dieses Verhältnisses werden die Streitwerte der Klage und Widerklage addiert.69 Der Streitwert der Klage beträgt Fr. 377'348.45, derjenige der Widerklage Fr. 395'308.25 und die Summe daraus Fr. 772'656.70. Da die