Vorliegend datiert die letzte Rechnung des Klägers vom 6. Mai 2015; sie enthält den Vermerk "zahlbar innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug" (KB 178). Es ist davon auszugehen – auch mangels Bestreitung durch die Beklagte –, dass die Rechnung am Folgetag, d.h. am 7. Mai 2015 zugestellt wurde. Die Frist begann am 8. Mai 2015 zu laufen und endete am 17. Mai 2015. Die Beklagte ist somit seit dem 18. Mai 2015 in Verzug, weshalb ab diesem Datum Verzugszins geschuldet ist.