Die blosse Zustellung einer Rechnung stellt grundsätzlich keine Mahnung dar. Befindet sich auf der Rechnung hingegen ein Vermerk wie "Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen", handelt es sich gemäss h.L. um eine befristete Mahnung. Sofern sich aus der Erklärung auf der Rechnung nicht klar ergibt, ob als fristauslösender Zeitpunkt der Ausstellungszeitpunkt der Rechnung oder der Zeitpunkt der Zustellung beim Schuldner gilt, ist zugunsten des Schuldners auf den späteren Zeitpunkt abzustellen. 68