Die Klage und die Widerklage schliessen sich gegenseitig insofern aus, als eine teilweise oder vollständige Gutheissung der Klage die vollständige Abweisung der Widerklage zur Folge hat. Wie in E. 3.3 gesehen, steht dem Kläger in teilweiser Gutheissung der Klage eine offene Forderung von - 32 - Fr. 311'790.26 gegenüber der Beklagten zu. Die Widerklage ist folglich vollumfänglich abzuweisen.