Replik S. 46 Rz. 36). Es verbleibt eine offene Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten von Fr. 311'790.26. 4. Widerklage Die Beklagte erhebt Widerklage mit der Begründung, der Werkpreis des Klägers belaufe sich auf Fr. 550'390.65 und nicht wie vom Kläger behauptet auf Fr. 1'323'047.39. Da die Beklagte dem Kläger bereits Fr. 945'698.90 überwiesen habe, stehe ihr nun der Differenzbetrag von Fr. 395'308.25 zu (Klageantwort S. 20).