Sie behauptet aber nicht, die vom Kläger beigezogenen Empfehlungen seien vorliegend nicht einschlägig oder der Kläger sei nicht deren Stufe 3 zuzuordnen. Bei der Ermittlung der geschuldeten Entschädigung ist daher auf die besagten Empfehlungen abzustellen und ausgehend hiervon ein Stundenansatz von Fr. 110.00 zu veranschlagen. Daraus folgt eine Entschädigung des Klägers für seine Teilnahme an den Bauablaufsitzungen vom 30. September 2014, 7. und 28. Oktober 2014, 11. und 18. November 2014, 2. Dezember 2014 sowie 3. Februar 2015 von insgesamt Fr. 770.00.