Über die Höhe der Entschädigung für die entgeltlichen Sitzungen kam zwischen den Parteien keine Vereinbarung zustande, sodass sich der Kläger bei der Festlegung des Stundenansatzes von Fr. 110.00 an den "Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren" der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren aus dem Jahr 2015 orientierte (KB 158). Die Beklagte belässt es bei einer pauschalen Bestreitung des vom Kläger festgesetzten Stundenansatzes (Klageantwort S. 15). Sie behauptet aber nicht, die vom Kläger beigezogenen Empfehlungen seien vorliegend nicht einschlägig oder der Kläger sei nicht deren Stufe 3 zuzuordnen.