Bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein unechtes Novum gemäss Art 229 Abs. 1 lit. b ZPO. Wie zuvor in E. 3.1.4.2.1 gesehen, können unechte Noven nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich in das Verfahren eingebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor Aktenschluss vorgebracht werden konnten (Art 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorliegend wurde das Novum durch die Edition der Bauablaufsitzungsprotokolle veranlasst und zeitgleich vorgebracht. Es wurde somit ohne Verzug ins Verfahren eingebracht und ist zu berücksichtigen.