Sodann behauptet der Kläger, seine Teilnahme an den Bauablaufsitzungen habe jeweils eine Anfahrt und Rückfahrt von gesamthaft drei Stunden erfordert (Klage S. 58 f. Rz. 31). Dies wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 27. Mai 2021 bestritten (Eingabe vom 27. Mai 2021, S. 2). Der Beklagten zufolge sei der Kläger zum Zeitpunkt der Bauablaufsitzungen jeweils bereits vor Ort gewesen (Eingabe vom 27. Mai 2021, S. 2). Bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein unechtes Novum gemäss Art 229 Abs. 1 lit.