3.2.4.3. Würdigung Wie gezeigt besteht eine faktische Vermutung für die Entgeltlichkeit von Dienstleistungen. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Entgeltlichkeit des Auftrags sprächen. Insbesondere bestand zwischen den Parteien eine Geschäftsbeziehung. Auch der Inhalt des Auftrags – die geforderte Anwesenheit des Klägers an den Bauablaufsitzungen bzw.