Sofern der Auftrag entgeltlich erbracht wird, eine genaue Vergütung aber nicht vereinbart wurde, ist eine übliche und angemessene Vergütung geschuldet.65 Bei der Festlegung einer angemessenen Vergütung sind der Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Tätigkeit, die zu tragenden Risiken, die Verantwortung des Beauftragten und Tarife für ähnliche Leistungen zu berücksichtigen.66 Die Beweislast für die Angemessenheit der Vergütung trägt der Beauftragte.67