3.2.4.2. Rechtliches Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Es gilt, den entgeltlichen Auftrag von Gefälligkeitsverhältnissen abzugrenzen. Heutzutage spricht eine faktische Vermutung für die Entgeltlichkeit von Arbeitsleistungen, insbesondere wo Geschäfts- oder Dienstleistungen berufsmässig erbracht werden.64