gen der Stufe 3 (Fr. 101.00 bis Fr. 232.00) zuzuordnen sei, sei der vom Kläger in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 110.00 am unteren Rand und daher äusserst kulant (Klage S. 61 f. Rz. 33). Die Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Anzahl aufgewendeter Stunden sowie die Entschädigung von Fr. 110.00 pro Stunde (Klageantwort S. 15).