Für die Vertretung der Beklagten an den Bauablaufsitzungen habe der Kläger einen branchenüblichen Stundenansatz von Fr. 110.00 verrechnet (Klage S. 61 f., Rz. 33). Gemäss den Honoraransätzen auf Seite 6 f. der "Empfehlungen zur Honorierung von Architekten und Ingenieuren" der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren aus dem Jahr 2015 (KB 158) betrügen die Stundenansätze für Bauleitungs- und Administrationsaufgaben zwischen Fr. 97.00 und Fr. 232.00.