Ausgehend von den Ausführungen des Klägers ab S. 9 der Klage (namentlich auch den detaillierten Behauptungen zu den geleisteten Arbeiten auf den Seiten 27 bis 57), ab S. 65 der Replik und ab S. 32 der Widerklageduplik sowie gestützt auf die ins Recht gelegten Rechnungen (KB 26 ff., RB 226 ff. und WKDB 296 f.) ergibt sich, dass dem Kläger für die weiteren Montagearbeiten folgende Entschädigungen zustehen: