Die Beklagte hat es in ihren Rechtsschriften unterlassen, die genannten Behauptungen des Klägers rechtsgenüglich zu bestreiten. Die pauschale Bestreitung, die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 23 bis 57 der Klage seien unbewiesen und falsch und würden deshalb bestritten, reicht nicht aus (Klageantwort S. 14; Duplik S. 9 f. und S. 18). Entgegen ihrer Ansicht hätte sich die Beklagte im Rahmen ihrer Bestreitungslast (dazu vorne E. 2.2) im Einzelnen mit den aus den Wochenrapporten abgeleiteten, detailliert als geleistet behaupteten Arbeiten des Klägers auseinandersetzen und aufzeigen müssen, welche der behaupteten Arbeitsstunden konkret bestritten werden.