63 Vorliegend ging die Beklagte davon aus, es handle sich um Akontozahlungen. Hierbei ist zu beachten, dass sich den Rechnungen des Klägers, welche zu Beginn der Montagearbeiten gestellt wurden, der Vermerk "Abschlagszahlung" entnehmen lässt. Überdies weisen einzelne Rechnungen die Anzahl geleisteter Arbeitsstunden nicht aus (KB 32 und KB 35 sowie KB 37; mit Anzahl Stunden KB 39 und 42), was aber dem Kläger zufolge auf einem Fehler im Abrechnungssystem beruhen soll (Klage S. 11 Rz.