Grundsätzlich ist von einer Anerkennung der Rechnung auszugehen, wenn der Besteller diese ohne entsprechende Gegenerklärung tatsächlich bezahlt. Für Akontozahlungen gilt allerdings, dass sich die damit verbundene Schuldanerkennung nicht auch auf einen Zahlungsüberschuss bezieht, der sich in der Folge aus der definitiven Abrechnung ergibt. 63 Vorliegend ging die Beklagte davon aus, es handle sich um Akontozahlungen.