3.2.3.2. Würdigung Die Beklagte behauptet, die weiteren Montagearbeiten seien ebenfalls nach dem Werkvertrag vom 3. Juli 2014 zu entschädigen, sodass auch hierfür ein prozentualer Anteil des Werkpreises geschuldet sei, den die Beklagte der Totalunternehmerin in Rechnung gestellt habe (Klageantwort S. 8 f.). Der Kläger erachtet für die Arbeiten – in Übereinstimmung mit Art. 374 OR – eine Entschädigung nach Aufwand als geschuldet (Klage S. 9 ff. Rz. 5 ff.). Wie bereits zuvor in E. 3.2.2.2 dargelegt, gelingt der Beklagten der Beweis der von ihr behaupteten Entschädigung nicht. Da Art. 374 OR bereits dann - 27 -