Duplik S. 5). Für Zusatzarbeiten, die vom Werkvertrag nicht erfasst gewesen seien, hätten die Parteien schon vor oder allenfalls auch nach der Arbeitseinstellung des Klägers vereinbart, dass dem Kläger zusätzlich Fr. 67'712.50 unter dem Titel "Regie" abzüglich 20 % und Fr. 134'923.00 für den effektiv zusätzlich erbrachten Mehraufwand zustünden (Klageantwort S. 19).