Die Beklagte bestreitet, dass hinsichtlich der weiteren Montagearbeiten in Kalenderwoche 26/2014 sowie ab Kalenderwoche 34/2014 eine Entschädigung nach Regie vereinbart worden sei (Klage S. 9 ff. Rz. 5 ff.). Vielmehr seien diese weiteren Montagearbeiten ebenfalls nach dem Werkvertrag vom 3. Juli 2014 (AB 5) zu entschädigen gewesen (Klageantwort S. 8 f.). Der Kläger habe der Beklagten auch nie Stunden- oder Regierapporte zur Unterzeichnung vorgelegt oder zur Kenntnis gebracht, auch nicht als Beilage bei den Rechnungen (Klageantwort S. 8 f. und S. 13; Duplik S. 5 und S. 8). Die vom Kläger behaupteten Arbeitsstunden gälten als bestritten (Klageantwort S. 14; Duplik S. 5).