12 sowie S. 56 Rz. 29). Dass zwischen den Parteien für diese Arbeiten eine Entschädigung nach Stundenaufwand und nicht eine Pauschale vereinbart gewesen sei, ergebe sich bereits aus den zahlreichen Rechnungen, welche der Kläger der Beklagten zusammen mit den jeweiligen Wochenrapporten zur Bezahlung zugestellt habe und welche durch die Beklagte bis Kalenderwoche 05/2015 auch vorbehaltlos bezahlt worden seien. Mit der Bezahlung habe die Beklagte den Stundenaufwand und die Rechnungen des Klägers jeweils genehmigt und anerkannt (Replik S. 7 f. Rz. 11, S. 48 und S. 51 f. Rz. 49).