Daher ist im Grundsatz vom behaupteten Aufwand des Klägers auszugehen, zumindest was die Kalenderwochen 27/2014 sowie 30/2014 bis 33/2014 betrifft. Da für die Arbeiten der Kalenderwochen 28/2014 und 29/2014 keine Wochenrapporte vorgelegt worden sind, ist die Aufrechnung des Klägers auf S. 22 f. Rz. 15 der Replik nicht zu berücksichtigen. Es ergibt sich somit eine Summe von Fr. 84'756.90 (Arbeitsaufwand: Fr. 69'785.00; 98 Tagespauschalen: Fr. 5'880.00; Materialkosten: Fr. 2'813.60; Mehrwertsteuer von 8 %).