374 OR ist der Personal-, Sach- und der übrige Aufwand des Unternehmers zu berücksichtigen. Die klägerischen Zusammenstellungen zu diesem Aufwand ab S. 12 der Replik (ab RB 189) sowie die Höhe des Regieansatzes wurden von der Beklagten in der Duplik ab Seite 6 im Wesentlichen lediglich mit der Behauptung bestritten, es sei vereinbart worden, dass sämtliche Montageleistungen auf der Baustelle T. in U. mit einem in Prozenten vordefinierten Anteil des Werkpreises zu entschädigen seien, den die Beklagte