Damit misslingt sowohl dem Kläger als auch der Beklagten der Beweis, dass ihren Behauptungen entsprechende Willenserklärungen abgegeben worden sind. Da sich auch in den Rechtschriften der Parteien keine Behauptungen zur Entstehungsgeschichte und zu den Begleitumständen des Vertragsschlusses finden, welche einen Rückschluss auf die Höhe der geschuldeten Entschädigung zulassen würden, kann vorliegend weder ein natürlicher noch ein normativer Konsens über die Höhe der infrage stehenden Entschädigung festgestellt werden.