Dem Zeugen zufolge wäre die Zustellung der fraglichen Urkunde – sofern diese denn tatsächlich erfolgt sei – mit hundertprozentiger Sicherheit über E-Mail erfolgt (Protokoll der Verhandlung vom 7. Oktober 2021, S. 7). Demgegenüber bekräftigte der Kläger anlässlich seiner Befragung ein weiteres Mal, die erwähnte Urkunde erst im Rahmen dieses Prozesses gesehen zu haben (Protokoll der Verhandlung vom 7. Oktober 2021, S. 43).