Leistungen der Totalunternehmerin in Rechnung stellen werde (AB 5; Klageantwort S. 8). Der Kläger entgegnet, er habe dieses Dokument mit der Klageantwortschrift der Beklagten zum ersten Mal zu Gesicht bekommen. Zuvor sei ihm dieses nie zugestellt oder in anderer Weise vorgelegt worden (Replik S. 5 Rz. 7). Im Übrigen handle es sich dabei höchstens um eine blosse Offerte (Replik S. 5 Rz. 8). Die Beklagte unterliess in der Folge eine Substantiierung ihrer Behauptungen.