Sodann legt die Beklagte als Nachweis für die von ihr behauptete Entschädigung eine als Offerte bezeichnete Urkunde ins Recht (AB 5). Hieraus soll sich die Zusammensetzung der vereinbarten Entschädigung ergeben, namentlich die dem Kläger geschuldeten prozentualen Anteile des Werkpreises, den die Beklagte mit Abschluss der ihr übertragenen werkvertraglichen - 24 -