Die Beklagte offeriert als Beweis für die von ihr behauptete Entschädigung unter anderem die Befragung von F. als Zeugen. Dieser wurde anlässlich der Instruktions- und Vermittlungsverhandlung vom 7. Oktober 2021 zum Sachverhalt befragt. Anlässlich seiner Befragung gab F. anfänglich zu Protokoll, sich nicht mehr an die vereinbarte Entschädigung erinnern zu können (Protokoll der Verhandlung vom 7. Oktober 2021, S. 5 und S. 8). An anderer Stelle vertrat er dann aber die Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Festpreis nach irgendwelchen Kriterien vereinbart worden (Protokoll der Verhandlung vom 7. Oktober 2021, S. 10).