Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe den Forderungsbetrag bzw. die Entschädigung eines Pauschalpreises durch Begleichung der klägerischen Rechnungen (KB 5 - 10) anerkannt. Den Rechnungen lässt sich jeweils der Hinweis "Abschlagszahlung" entnehmen, was sowohl für einen Pauschalpreis als auch für eine Entschädigung in Form eines prozentualen Anteils des Werkpreises, welchen die Totalunternehmerin der Beklagten schulden wird, sprechen kann.