Weder F. noch G. konnten anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2021 eine Pauschalpreisabrede bezeugen (Protokoll der Verhandlung vom 7. Oktober 2021, S. 5 und S. 32), sodass dem Kläger der Beweis der behaupteten Pauschalpreisabrede nicht gelingt. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe den Forderungsbetrag bzw. die Entschädigung eines Pauschalpreises durch Begleichung der klägerischen Rechnungen (KB 5 - 10) anerkannt.