3.2.2.2. Würdigung Der Kläger legte – da er in den Rechtschriften einen mündlichen Vertragsschluss behauptet – keine Urkunden ins Recht, welche die behauptete Pauschalpreisabrede belegen. Er beantragte aber die Befragung von F. sowie G. als Zeugen. Weder F. noch G. konnten anlässlich der Befragung vom 7. Oktober 2021 eine Pauschalpreisabrede bezeugen (Protokoll der Verhandlung vom 7. Oktober 2021, S. 5 und S. 32), sodass dem Kläger der Beweis der behaupteten Pauschalpreisabrede nicht gelingt.