59 BGer 4A_15/2011 vom 3. Mai 2011 E. 3.3; GAUCH (Fn. 34), N. 1020. - 23 - sei eben vereinbart worden, dass der Kläger für sämtliche künftigen Montageleistungen einen in Prozenten vordefinierten Anteil des Werkpreises erhalte, welchen die Beklagte der Totalunternehmerin dereinst in Rechnung stellen werde (Duplik S. 6 f.).