Die Beklagte ist der Ansicht, die Montagearbeiten in der Musterwohnung im 5. Stock sowie die Montage von Fenstersimsen und Sturzbrettern in allen Stockwerken des Investments C seien gemäss Werkvertrag vom 3. Juli 2014 (AB 5) zu entschädigen (Klageantwort S. 8). Demnach stünden dem Kläger vom Werkpreis, den die Beklagte der Totalunternehmerin mit Abschluss aller Arbeiten in Rechnung gestellt hat, für die Montage von Simsen und Sturzbrettern 18 %, für die Montage von Schränken 12 %, für die