Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus. Der Unternehmer muss entsprechend substantiieren, an welchem Datum welche Mitarbeiter wie viele Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten geleistet haben.58 Dabei ist zu beachten, dass eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Erbringung von in einem Rapport enthaltenen Angaben über den Aufwand des Unternehmers nur gilt, wenn dieser durch den Besteller oder dessen Vertreter unterzeichnet wurde.59