Die Beweislast für die den Bemessungsfaktoren zugrundeliegenden Tatsachen, d.h. insbesondere für den Arbeits- und Materialaufwand, trägt bei Anwendung von Art. 374 OR der Unternehmer.57 Der geltend gemachte Aufwand muss so dargelegt werden, dass Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden können. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus.