3.2.1.2. Vergütung nach Aufwand (Art. 374 OR) Ist der Preis zum Voraus gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (Art. 374 OR). Das Preisrisiko liegt hier – im Gegensatz zu Art. 373 OR – grundsätzlich beim Besteller.54 Die Vergütung nach Art. 374 OR ist also aufwand- und nicht ergebnisbezogen.