Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre hat diejenige Partei, welche eine Festübernahme behauptet, im Bestreitungsfalle zu beweisen, dass eine Festübernahme vereinbart wurde. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, ist der Werkpreis nach Massgabe von Art. 374 OR, d.h. nach Aufwand, zu bestimmen.53