sie haben lediglich indikativen Charakter.50 Die geschuldete Vergütung ergibt sich in diesem Fall aus der Menge der vom Unternehmer geleisteten Einheiten, multipliziert mit dem zugehörigen Einheitspreis.51 Von den tatsächlich geleisteten Einheiten, deren Anzahl durch Messen oder Zählen ermittelt wird, ist nur jene Menge vergütungspflichtig, die bei sorgfältigem Vorgehen genügt hätte, um das Werk vertragsgemäss herzustellen.52