Dabei wird im Einheitspreisvertrag in aller Regel ein Leistungsverzeichnis integriert, in dem die Einheitspreise der einzelnen Leistungspositionen mit der voraussichtlichen Menge der Leistungseinheiten zu Positionsbeträgen multipliziert und diese zu einer Gesamtsumme, der sog. Hauptsumme bzw. Vertragssumme, addiert werden. Diese Vertragssumme und die voraussichtlichen Mengenangaben sind für die Vergütungsbestimmung nicht von Relevanz; sie haben lediglich indikativen Charakter.50