3.2.1. Rechtliches 3.2.1.1. Feste Übernahme des Werkes (Art. 373 OR) Wurde die Vergütung zum Voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war (sog. Festübernahme; Art. 373 Abs. 1 OR). Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht hat, als vorgesehen war (Art. 373 Abs. 3 OR).