Haben sich die Parteien tatsächlich nach dem erklärten wirklichen Willen verstanden und stimmen die Willenserklärungen der Parteien überein, liegt ein natürlicher Konsens vor. Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht in einer dem anwendbaren Beweismass genügenden Art festgestellt werden, sind die Willenserklärungen der Parteien zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens anhand des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um-