werden. 3.2. Entschädigungsansprüche Nachdem die einzelnen Vertragsverhältnisse auf ihr Zustandekommen geprüft wurden, gilt es nun, die hierfür geschuldete Entschädigung zu ermitteln. Diese bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (sog. subjektive Auslegung; Art. 18 Abs. 1 OR).