Dem Kläger ist es auch hier nicht gelungen, den bei der Massabnahme angefallenen Aufwand zu substantiieren und zu beweisen. Der Kläger macht lediglich geltend, für die Massabnahmen, die administrativen Belange in Bezug auf die Rapportierung an die Totalunternehmerin und weitere Projektleitungsaufgaben seien wöchentlich mindestens fünf Stunden aufgewendet worden (Klage S. 59 ff. Rz. 32 f.). Dies wird von der Beklagten indessen bestritten (Klageantwort S. 15) und vom Kläger nicht weiter substantiiert.