3.1.4.2.3. Baustellenkontrollen Ob ein Vertrag über die Vertretung der Beklagten an den Baustellenkontrollen zustande gekommen ist, kann ebenfalls offenbleiben. Auch diesbezüglich ist es dem Kläger nicht gelungen, den bei den Baustellenkontrollen angefallenen Aufwand zu substantiieren und zu beweisen. Zwar behauptet der Kläger, die Baustellenkontrollen hätten wöchentlich jeweils eine Stunde in Anspruch genommen (Replik S. 26 Rz. 18). Dies wird von der Beklagten jedoch bestritten (Klageantwort S. 15). Der Kläger unterliess es in der Folge, seine Behauptung zu substantiieren.